ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Firma Waldemar Rode, schöner baden / zeitgerecht heizen




§ 1 Geltungsbereich, Form



(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle zwischen uns (nachfolgend auch „Auftragnehmer“ genannt) und unseren Kunden (nachfolgend auch „Auftraggeber“ oder „Kunde“ genannt) geschlossenen Verträge über Heizungs- und Sanitärarbeiten sowie Umbau, Modernisierung, Sanierung und Erneuerung für Alt- und Neubau einschließlich aller damit zusammenhängender Leistungen (nachfolgend auch „Auftrag“ genannt).

(2) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung. Dies gilt auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Bei KD-Aufträgen, Reparaturen, Störungs- und/oder Wartungsaufträgen wird der Schriftform durch Ausfertigung der Dienstleistungsaufträge (Rapporte) bzw. mit Unterschrift auf dem digitalen Rapport am iPad genüge getan. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

(5) Sämtliche rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief oder E-Mail) abzugeben.



§ 2 Genehmigungen



Die Beschaffung von für die Durchführung des Auftrags erforderlicher behördlicher oder sonstiger Genehmigungen ist Sache des Auftraggebers, es sei denn, wir werden dazu schriftlich beauftragt. Anfallende Gebühren sind vom Auftraggeber zu tragen. Die Unterlagen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unaufgefordert vor Beginn des Auftrags zur Verfügung zu stellen.



§ 3 Angebote und Unterlagen



Unsere Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Auftragnehmer herauszugeben oder auf dessen Verlangen zu vernichten. Die Vernichtung ist zu dokumentieren und uns zum Nachweis auszuhändigen. Alternativ kann die Planung, Aufstellung, Zeichnung usw. gegen Berechnung für 5 % der Angebotssumme bei uns abgelöst werden.



§ 4 Preise



(1) Für Fahr- und Wegegelder, Schmutz-, Höhen- und Gefahrzulagen werden die ortsüblichen Zuschläge berechnet. Für erforderliche Arbeitsstunden außerhalb der regulären Arbeitszeit, in der Nacht, an Sonn- oder Feiertagen werden die nachfolgenden Zuschläge berechnet:

• 50 % Zuschlag, werktags ab 17:00 bis 07:00 Uhr,

• 75 % Zuschlag an Samstagen,

• 100 % Zuschlag an Sonn- und Feiertagen,

• 100 % zusätzlicher Nachtzuschlag werktags von 20:00 bis 07:00 Uhr und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von 18:00 bis 10:00 Uhr.

Für die Notdienstbereitschaft sowie für den Notdiensteinsatz wird grundsätzlich eine Auftragspauschale pro Einsatz verrechnet.

(2) Bei reinem Arbeitsaufwand ohne Materialverbrauch sowie bei Arbeiten bis zu max. 100,00 € wird von uns der Vollkosten-Stundenverrechnungssatz zur Abrechnung der Arbeiten angesetzt.

(3) Ist trotz sach- und fachgerechter Durchführung von Reparatur- und Entstörungsarbeiten die Fehlerursache nicht auffindbar oder kann die Reparatur aus einem von uns nicht zu vertretenden Grund nicht vollendet werden und waren diese Sachverhalte bei Beauftragung nicht erkennbar, so können wir den Reparaturauftrag beenden und der Auftraggeber ist verpflichtet, die bisher angefallenen Kosten zu bezahlen.

(4) Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas- oder Wasseranschluss dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Kunde.

(5) Sind Festpreise vereinbart, so werden nachträgliche Änderungen im Leistungsumfang aufgrund technischer Notwendigkeiten oder auf Veranlassung des Kunden und damit zusammenhängende Mehraufwände nach entsprechender Absprache mit dem Kunden auf Regienachweis und gesonderter Rechnungsstellung zusätzlich berechnet. Im Übrigen gilt insofern § 8 dieser AGB.

(6) Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen, berechtigen den Auftragnehmer, vereinbarte Festpreise entsprechend zu ändern, wenn nach Angebotsabgabe Lohnänderungen und/oder Materialpreiserhöhungen eingetreten sind. Der Nachweis der Erhöhung wird durch die prozentuale Erhöhung der Tariflöhne und/oder Erhöhung der Materialpreise der Lieferanten anhand der Werkspreislisten geführt.

(7) Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Auftrags und bei ununterbrochener Montage mit anschließender unverzüglicher Inbetriebnahme.

(8) Zur Abrechnung kommt die am Tage der Rechnungsstellung gültige gesetzliche Umsatzsteuer.



§ 5 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht



(1) Nach Auftragserteilung, spätestens jedoch acht Wochen vor Arbeitsbeginn, ist eine Vorauszahlung in Höhe von 45 % der vereinbarten Vergütung, mit Bereitstellung der Materialien und mit Beginn der Bauausführungen eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der vereinbarten Vergütung und 7 Tage nach Baufertigstellung die Schlussrechnung in Höhe von 5 % der vereinbarten Vergütung zur Zahlung fällig. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die Endmontage nur nach Eingang der vorherigen Abschlagszahlungen erfolgen kann. Für die gemäß diesem Absatz fälligen Abschlagszahlungen erhält der Kunde von uns gesonderte Abschlagsrechnungen, die fälligen Abschlagszahlungen sind vom Kunden somit nicht eigenständig zu errechnen.

(2) Alle Zahlungen sind vom Kunden ohne jeden Abzug sofort nach Abnahme und Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungserhalt befindet sich der Kunde in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat, ohne dass es einer weiteren Mahnung durch uns bedarf. Individuelle Zahlungsbedingungen (wie Zahlungsziel, evtl. Skonto) werden separat auf jeder Rechnung ausgewiesen.

(3) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Er ist zur Abtretung von Ansprüchen und Forderungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt.

(4) Der Kunde kann unserem Vergütungsanspruch nur ein Zurückbehaltungsecht entgegenhalten, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.

(5) Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen sofort fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist, verbunden mit einer Kündigungsandrohung, ist er sodann berechtigt, alle noch bestehenden Verträge schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen. Soweit der Auftraggeber noch kein Eigentum erworben hat, ist der Auftragnehmer auch berechtigt, noch nicht bezahlte Lieferungen auf Kosten des Auftraggebers/Besteller zurückzuholen sowie noch nicht ausgelieferte Waren zurückzubehalten.

(6) Eine nachträgliche Rechnungsänderung ist nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchner, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) nicht möglich.



§ 6 Termine und Fristen



(1) Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.

(2) Die Lieferungs- und Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend, wenn Hindernisse in unserem Betrieb oder in einem von uns beauftragten Betrieb eintreten, die von uns oder einem beauftragten Betrieb nicht beeinflussbar oder nicht zu vertreten sind (höhere Gewalt). In diesem Fall sind wir für die Dauer und im Umfang der Auswirkung der höheren Gewalt von unseren Termin- und Leistungsverpflichtungen befreit. Zu den Fällen höherer Gewalt zählen insbesondere staatliche Beschränkungen, Verbote, Enteignungen, Feuer, Überschwemmungen, Epidemien, ungewöhnliche heftige Unwetter oder ähnliche natürliche oder von staatlicher Stelle verursachte Umstände sowie Lieferengpässe bzw. Störungen in der Lieferkette, Umstände aus dem Risikobereich des Auftraggebers wie etwa Bauverzögerungen, Streik oder Arbeitskampf oder sonstige Umstände, die außerhalb unserer zumutbaren Einflussmöglichkeit liegen.



§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Abnahme und Gefahrübergang



(1) Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.

(1) Der Auftragnehmer ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur Durchführung des Vertrags, insbesondere zur Erbringung der vereinbarten Leistungen, erforderlich ist. Der Auftraggeber muss insbesondere dafür Sorge tragen, dass die erforderlichen Anschlüsse (Beleuchtung, Wasser, Strom) unmittelbar an der Baustelle vorhanden sind und die Baustelle für unsere Mitarbeiter frei zugänglich ist. Bei mehr als 2,0m Arbeitshöhe ist bauseits kostenlos ein Gerüst zu stellen oder die hierdurch bedingten Mehrkosten an den Auftragnehmer zu erstatten.

(2) Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosen Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhalt der geschuldeten Gegenstände machen musste.

(3) Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen usw. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseits kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bereits angelieferte Gegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.

(4) Beim Beginn der Montage muss der Aufstellungsort für Geräte, Maschinen, Material und sonstige Dinge sowie Schwimmbecken befestigt und nach Maßgabe des Auftragnehmers ausgeführt sein. Bei Neubauten müssen Treppen vorhanden sein, die den Vorschriften der Berufsgenossenschaft entsprechen.

(5) Zeichnungen, Skizzen, Maßangaben, Maße oder Anleitungen, die von uns geliefert werden, sind bauseits oder durch die Bauleitung zu überprüfen, ob diese von den bauseits beauftragenden Firmen korrekt umgesetzt werden. Für die Ausführung übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Sind diese dem Auftraggeber nicht verständlich, so ist der Auftraggeber verpflichtet, vor Ausführung Rücksprache mit dem Auftragnehmer zu halten. Wird eine Überprüfung vom Auftragnehmer verlangt, so wird der Zeitaufwand dafür in Rechnung gestellt.

(6) Über die Abnahme bzw. Teilabnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist. Darüber hinaus ist der Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigter verpflichtet, die auf Nachweis durchzuführenden Arbeiten täglich zu kontrollieren und die geleisteten Arbeiten durch Rapporte anzuerkennen. Unterlässt der Auftraggeber diese Überwachungspflicht oder weigert er sich ohne hinreichenden Grund die Rapporte zu unterzeichnen, so gilt der Rapport mit den darin aufgeführten Leistungen als anerkannt.

(7) Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Das Werk gilt insbesondere dann als abgenommen, wenn die Abnahme nicht innerhalb von 1 Woche seit Fertigstellung des Werks unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert wurde oder bei vorzeitiger Inbetriebnahme des Werkes durch den Auftraggeber. Die Ausfertigung von Dienstleistungsaufträgen (Rapporte) bzw. eine Unterschrift auf dem digitalen Rapport am iPad im Rahmen von KD-Aufträgen, Reparaturen, Störungs- und/oder Wartungsaufträgen im Sinne des § 1 Abs. (4) dieser AGB gelten als Teilabnahme der betroffenen Leistungen des Auftragnehmers. Im Übrigen gilt § 640 BGB.

(8) Wir tragen die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so sind wir gleichfalls berechtigt, die Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten zu verlangen. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr mit dem Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wir die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben haben.



§ 8 Leistungsänderungen



(1) Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung. Das gilt insbesondere für bereits erbrachte und abgenommene Leistungen.

(2) Wir werden die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und dem Kunden anschließend mitteilen. Sollte zwischen uns und dem Kunden keine Einigung über die Zeitverzögerung und den Mehraufwand zustande kommen, sind wir berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.

(3) Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführungen in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzlichen Vergütungen und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.



§ 9 Gewährleistung



(1) Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht, werden diese Herstellerangaben nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Vertrages zwischen uns und dem Kunden.

(2) Der Kunde kann zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Wir sind zu mehreren Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Im Übrigen richten sich die Mängelansprüche nach den gesetzlichen Vorgaben, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

(3) Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die durch die eigenmächtige, vorzeitige Inbetriebnahme der Anlage durch den Kunden oder nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Kunden oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind. Lässt der Auftraggeber nach Abnahme von Dritten Arbeiten an dem Werk ausführen, so entfällt ebenfalls jegliche Gewährleistung, sowohl für auftretende Schäden, Folgeschäden wie auch für die Funktionstüchtigkeit der gesamten Anlage einschließlich der Nebenaggregate.

(4) Farbabweichungen geringen Umfangs gegenüber dem Auftrag gelten als vertragsgemäß. Dasselbe gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörenden Gegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.

(5) Dauerelastische Versiegelungsfugen, Silikonfugen oder Acrylfugen sind Wartungsfugen und unterliegen daher keiner Gewährleistung.

(6) Gewährleistungsansprüche aufgrund von Mängeln, die erst im Rahmen der Auftragsdurchführung bei einer Modernisierung auftauchen, die sich im Altbestand, der Installation oder Vorarbeit im Verantwortungsbereich des Kunden (Sanitär, KW/WW/Zirku/Abwasser, Heizung, Solar, Gas, Aufputz/Unterputz, Absperrungen, Armaturen, Geräten usw.) oder nach der Schnittstelle Neu auf Alt befinden, werden vollumfänglich ausgeschlossen. Hieraus resultierender Mehraufwand und Nachbesserungsarbeiten erfolgen auf Regienachweis und gesonderter Rechnungsstellung gemäß § 4 Abs. (3) dieser AGB.

(7) Für unsere Erzeugnisse setzen wir ausschließlich Markenprodukte & fachmännische bearbeitet Werkstoffe ein. (8) Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung des Kunden zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Kunde den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Kunde diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Kunde die Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

(9) Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche beginnt mit der Abnahme. Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes. Die Gewährleistungsfrist bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorgaben.

(10) Pflegehinweise: Für die Gewährleistung sind Herstellerangaben zwingend zu berücksichtigen. Sollten keine Herstellerangaben vorhanden sein, sind für Fliesen, Glas, Keramik, Mineralguss, Holz und andere Oberflächen keine scheuernden, ätzenden, säurehaltigen oder alkalischen Reinigungsmittel zu verwenden.



§ 10 Sonstige Haftung



(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d. h. solcher Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.


(3) Die sich aus vorstehendem Absatz (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen wurde.

(4) Unabhängig von unserer Haftung gemäß den vorstehenden Regelungen, weisen wir auf folgendes hin:

• Bitte beachten Sie, dass wir bei der Montage mit größtmöglicher Sorgfalt arbeiten. Sollte jedoch ein Teilstück der Wand oder der Rückseite der bearbeiteten Wand ausbrechen, ist dieses bauseits durch den Kunden wiederherzustellen oder wird nach Aufwand von uns erfolgen.

• Leitungserneuerung von Abwasser & Wasser bis maximal zum Strang, der Anschluss sowie Heizungsleitungen werden an das vorhandene Rohrsystem angepasst. Die genaue Ausführung/Schnittstelle wird im Angebot ausgewiesen, anderenfalls erfolgt nur die minimale Leitungsanpassung. Sollten auf Grund eines schlechten Zustandes von Wasser- & Ablaufleitungen zusätzliche Rohrleitungserneuerungen erforderlich sein, so erfolgten diese Arbeiten nach Absprache mit Ihnen nach Zeit- & Materialaufwand. Beim Anschluss des Abwassers an den Hauptwasserfallstrang, können sich je nach Benutzung und Alter aufgebaute Verkrustungen lösen, welche zu einer Verstopfung führen können. diese ist dann bauseits durch den Rohrreinigungsservice beheben zu lassen.
Bei Inbetriebnahme von Wasserleitungen ist der Auftraggeber für die Hygiene und Vermeidung von Stagnation der Trinkwasseranlage verantwortlich. Geeignete Maßnahmen können gegen Verrechnung uns separater schriftlicher Beauftragung von uns übernommen werden.

• Dadurch, dass Mauerwerk und die Lage der Rohrleitungen in Mauer & Decke oftmals unbekannt sind, kann trotz vorsichtiger Arbeitsweise bei den Installationen der Durchbruch zu naheliegenden Räumen vorkommen.

• Sollte der vorhandene Unterputzspülkasten nicht vollflächig ausgemauert sein und wiederverwendet werden, kann es durch das Gewicht des neuen WCs dazu kommen, dass die Wand/Fliese/Trockenbau oder ähnliches etwas eingedrückt wird und dadurch der Zulauf vom WC undicht werden kann. Sollte dies sein, empfehlen wir den Unterputzkasten zu erneuern. Auch bei der Montage eines spülrandlosem WC kann es zu einem "Überspülen/spritzen" kommen. Hier muss dann kostenpflichtig im Nachgang der Spülkasten mit Spülstromdrosseln ausgestattet bzw. das Innenleben erneuert werden. Außerdem ist konstruktionsbedingt bei gerahmten, teilgerahmten und rahmenlosen Duschtrennwänden eine absolute Dichtheit nicht erreichbar.

• Bitte überprüfen sie Ihre Hausratversicherung, ob Glasduschabtrennungen mit inkludiert sind. Sollten diese nicht mit enthalten sein, bitte mit aufnehmen lassen.

• Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft, etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung zu entleeren oder sonstige Schutzmaßnahmen vorzunehmen. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursachen in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.

• Der Auftraggeber ist verpflichtet, zur Vermeidung von Korrosion an Bauteilen von Schwimmbädern das Wasser ständig zu überprüfen.

• Lässt der Auftraggeber nach Abnahme von Dritten Arbeiten an dem Werk ausführen, so entfällt jegliche Haftung, sowohl für auftretende Schäden, Folgeschäden wie auch für die Funktionstüchtigkeit der gesamten Anlage einschließlich der Nebenaggregate.



§ 11 Kündigung durch den Kunden



Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 648 BGB Gebrauch, können wir als pauschale Vergütung 15 % der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Hat die Ausführung schon begonnen, sind 80 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass die tatsächlich erbrachten Leistungen und bisher angefallenen Aufwände niedriger waren. Uns bleibt die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens vorbehalten.



§ 12 Eigentumsvorbehalt



(1) Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung in unserem Eigentum (Vorbehaltsware). Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rückholung sämtlicher Gegenstände berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

(2) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Soweit die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden ist, verpflichtet sich der Auftraggeber, uns bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung der Baukörper ausgebaut werden können, zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber unsere vorgenannten Rechte, so ist er uns zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(3) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen untrennbar verbunden, so überträgt uns der Auftraggeber seine Forderungen oder (Mit-)Eigentumsrechte an der einheitlichen Sache in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Gegenstände.

(4) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber unter Übergabe der für eine effektive Rechtsverfolgung notwendigen Unterlagen informieren. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtliche oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die dem Vorbehalt unterliegenden Gegenstände auf seine Kosten gegen Diebstahl und Beschädigung zu versichern.



§ 13 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Teilunwirksamkeit



(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort für alle zwischen uns und dem Auftraggeber bestehenden Verpflichtungen ist unser Geschäftssitz.

(3) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahekommt.

Stand: Juni 2021



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